Hi, auf dem Chaos Communication Camp gab es von Andreas Gietl ( www.andreas-gietl.de) einen ganz interessanten Vortrag "Freifunk und Recht - Betreiberhaftung für offene Funknetze" http://events.ccc.de/camp/2007/Fahrplan/events/1845.en.html Mein Fazit aus dem Vortrag: wir brauchen möglicherweise eine "Startseite", auf der jeder FF-Nutzer die Nutzungsbedingungen anerkennen muss, damit er über Freifunk ins Netz kann. Für die technische Realisierung so einer Nag-Page gibt es schon diverse Pakete. Weitere Schlussfolgerung: es muss ein klarer Vorsatz erkennbar sein, dass Freifunk offen ist (siehe unten). Damit haben wir kein Problem, das wird ausreichend kommuniziert. Das Thema Voratsdatenspeicherung trifft zwar auf FF zu, da wir aber nichts sinnvollen aufzeichnen (können), sollte das Thema hinfällig sein. Ich paste mal meine Notizen, hoffe sie sind verständlich: - Störerhaftung: Keine Strafrechtliche Sache, man muss Unterlassung sicherstellen - Gerichte argumentieren : ja man kann verschlüsseln oder Filesharingports sperren - vgl. Kopierladen: hängen ein Verbotsschild Schild auf -> brauchen wir eine Freifunk-Startseite auf den Routern?(AGBs) - Telemediengesetz: Freifunk fällt unter TMG, §7 Abs. 2 Statz 2 - "Dienstanbieter ... sind nicht verpflichtet, die von Ihnen übermittelten ... Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeit hinweisen." - §7 TMG befreit uns von Überwachungspflicht, sagt aber auch "... Die Verpflichtung zur Sperrung oder Löschung [ nach Kenntnisnahme ] nach allgemeinen Vorschriften .. bleibt unberührt." - §8 priviligiert Access Provider (Freifunk). Schießt Schadenersatz aus, es sei denn kollusives Zusammenwirken. - §10 priviligiert Hosting provider - Gesetzgeber: §88 TkG Zugangsdatenspeicherung nur zur Rechnungslegung / andere Zwecke gestattet. - Bestandsdaten müssen nur festgestellt werden, wenn Rufnummern vergeben werden (trifft nicht für Freifunk zu) - Aussperren von Usern in offenen Netzen nicht möglich (Mac-Addressen whitelist geht, Blacklist nicht, außerdem kann die Mac-Adresse geändert werden) -Anwaltskosten für Abmahnung: Gerichte: ja, weil im Verzug mit Erfüllung der Unterlassungspflicht. Laut Vortragenden: nein, da VOR Kenntnis des Inhalts kein Anspruch vorliegt. Und anschließend keine zumutbaren Handlungs und Prufüngspflichten existieren. - Vorratsdatenspeicherung durch WLAN-Betreiber? §113 TKG-E: Dienste für Endbenutzer (also ja). Erzeugen oder Verarbeiten von Verkehrsdaten? Bei Freifunk: nein! - Keine Rufnummer/Anschlusskennung, deswegen greift keine Identifizierungspflicht §111 TKG-E - Wegen NAT auch reichlich sinlos. Wie wird die Zuordnung MAC & 10.10.12.246 <-> öffentliche IP sichergestellt? Gar nicht, geht nicht. - Störerhaftung vor Kenntnis ausgeschlossen - keine Pflicht zur Verschlüsselung, keine zur Portsperrung - auf der sicheren Seite ist man, wenn man das Netz VORSÄTZLICH offen lässt. - statische Ports sperren würde genügen, aber Andreas würde lieber 300 Euro Anwaltsgebühren zahlen, als sich die Freiheit nehmen zu lassen // melle -- passion: http://www.mellenthin.de mission: http://www.freifunk-potsdam.de blog: http://blog.mellenthin.de fotoblog: http://www.dysternis.de flickr: http://flickr.com/photos/melle